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Die Höhe
der entstehenden Kosten für die
Betreuungsleistung
richtet sich nach der
notwendigen Intensität.
Falls kein eigenes oder nur geringes Ein-kommen
vorhanden ist, werden die Kosten in
der
Regel
vom örtlichen zuständigen Sozial-
amt
übernommen. Dieses prüft anhand
eines
notwendigen Antrages auf Eingliede-rungshilfe
nach §§53/54 SGB XII die wirtschaftlichen
Verhältnisse und behält sich eine
Aufforde-
rung zur Kostenbeteiligung (bei Überschreiten
der gültigen Einkommensgrenze oder
vorhandenem Vermögen) vor.
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